Du hältst dich an die Regeln. Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, Newsletter mit Opt-in – alles drin. Trotzdem flattert dir plötzlich eine Schadensersatzforderung ins Haus. Nicht weil du etwas falsch gemacht hast. Sondern weil das DSGVO-Auskunftsrecht von manchen gezielt als Einnahmequelle genutzt wird. Was dahintersteckt, was der EuGH im März 2026 dazu entschieden hat.

DSGVO-Hopping: Ein Geschäftsmodell auf Kosten kleiner Unternehmen

Es gibt Menschen, die ein Geschäftsmodell daraus gemacht haben, Unternehmen mit dem DSGVO-Auskunftsrecht zu beschäftigen. Das Muster ist immer gleich: Newsletter abonnieren, kurz danach eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO anfordern – und dann auf Schadensersatz klagen. Entweder weil die Auskunft zu spät kam, unvollständig war oder verweigert wurde. Oder weil die bloße Ungewissheit vor der Auskunft bereits als immaterieller Schaden geltend gemacht wird.

Das nennt sich „DSGVO-Hopping". Und es trifft kleine Unternehmen besonders hart. Weil die meisten einfach zahlen, um den Aufwand zu vermeiden.

EuGH-Urteil vom 19. März 2026: Auch die erste Anfrage kann missbräuchlich sein

Am 19. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof in einem viel beachteten Urteil (C-526/24 – „Brillen Rottler") klargestellt: Ja, auch eine allererste Auskunftsanfrage kann rechtsmissbräuchlich sein.

Der konkrete Fall: Ein Österreicher meldete sich für einen Newsletter an – und forderte 13 Tage später Auskunft und Schadensersatz. Der Optiker wehrte sich. Das Amtsgericht Arnsberg legte die Frage dem EuGH vor.

Das Ergebnis: Wer nachweisen kann, dass eine Anfrage nicht zur Kontrolle der Datenverarbeitung gestellt wurde, sondern gezielt auf Schadensersatz abzielt, darf sie zurückweisen. Der EuGH nennt dabei konkrete Indizien: ein ungewöhnlich kurzer Zeitraum zwischen Datenanmeldung und Auskunftsantrag, ein öffentlich dokumentiertes Muster – also Nachweise, dass dieselbe Person bei vielen Unternehmen genauso vorgeht – sowie der Kontext der ursprünglichen Dateneingabe. Ein einzelnes Indiz reicht dabei nicht. Der EuGH fordert eine Gesamtschau aller Umstände.

Das ist neu. Und es ist wichtig. Aber es ist kein Freifahrtschein.

DSGVO-als-Abmahnwerkzeug

Das Urteil schützt dich nicht automatisch

Der EuGH hat auch gesagt: Die Hürde liegt hoch. Wer eine Anfrage ablehnt, trägt die volle Beweislast. Und wer eine berechtigte Anfrage fälschlicherweise ablehnt, haftet – zusätzlich.

Mit anderen Worten: Das Urteil schützt dich nicht automatisch. Es gibt dir ein Instrument. Aber du musst wissen, wie du es einsetzt.

Für die Praxis: Wer Auskunftsanfragen bekommt, sollte sie ernst nehmen, fristgerecht beantworten – und verdächtige Muster dokumentieren. Zeitpunkt, Kontext, Vorgeschichte. Nicht weil du gleich vor Gericht ziehst, sondern weil du im Zweifelsfall eine Grundlage brauchst.

Warum gerade kleine Unternehmen im Visier sind

Vielleicht denkst du gerade: Das ist doch ein Problem für große Unternehmen.

Falsch.

Gerade kleine Selbstständige, Freelancer, Shopbetreiber sind attraktive Ziele. Weil sie keine Rechtsabteilung haben. Weil sie unter Druck zahlen. Weil sie nicht wissen, dass sie sich wehren könnten.

Das Auskunftsrecht ist ein wichtiges Grundrecht – keine Frage. Aber wenn es als Werkzeug zur Geldbeschaffung missbraucht wird, schadet das genau den Menschen, die es schützen soll.

Drei Maßnahmen, die du jetzt umsetzen solltest

1. Prozesse prüfen. Kannst du eine Auskunftsanfrage fristgerecht beantworten? Du hast dafür einen Monat. Wer ignoriert oder verschleppt, macht sich angreifbar.

2. Dokumentieren. Wenn du eine Anfrage bekommst: Wann, welcher Kontext, was hat der Absender davor gemacht. Fünf Minuten – kann später viel wert sein.

3. Im Zweifel Beratung holen. Das Urteil ist neu, die Rechtslage komplex. Nicht raten – fragen.

Die DSGVO ist nicht das Problem. Der Missbrauch ist es. Und es ist gut, dass der EuGH das jetzt ein Stück weit begrenzt.